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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Factora - E-Rechnungs-Software
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge zwischen Factora (Inhaber: Kay Dietrich, Lüneburger Straße 27, 21394 Kirchgellersen, nachfolgend "Anbieter") und dem Kunden über die Bereitstellung und Nutzung der E-Rechnungs-Software "Factora" (nachfolgend "Software").
- Die Angebote des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Anbieter schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB).
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Der Anbieter stellt dem Kunden die Software zur Erstellung, Verwaltung und zum Versand elektronischer Rechnungen gemäß den deutschen E-Rechnungsvorschriften (XRechnung, ZUGFeRD) zur Verfügung.
- Die Software wird in zwei Varianten angeboten:
- Cloud-Lösung (SaaS) - Bereitstellung über das Internet
- On-Premise-Lösung - Installation auf eigener Infrastruktur des Kunden
- Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
- Der Anbieter schuldet keine bestimmten Erfolge aus der Nutzung der Software.
§ 3 Vertragsschluss und Laufzeit
- Der Vertrag kommt durch die Registrierung des Kunden auf der Plattform des Anbieters zustande.
- Der Anbieter nimmt das Angebot des Kunden durch Freischaltung des Zugangs zur Software an.
- Cloud-Lösung: Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats gekündigt werden.
- On-Premise-Lösung: Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
§ 4 Leistungsumfang
- Die Software umfasst folgende Kernfunktionen:
- Erstellung von E-Rechnungen im XRechnung-Format
- Erstellung von E-Rechnungen im ZUGFeRD-Format
- Validierung erzeugter Rechnungen gegen EN 16931
- DATEV-Integration und -Export
- Archivierung von Rechnungen
- Verwaltung von API-Zugängen und Mandanten
- Der Zugang zur Software erfolgt über die programmierbare Schnittstelle (API) und die zugehörige Verwaltungsoberfläche. Eine Endnutzer-Oberfläche zum manuellen Erstellen von Rechnungen ist nicht Vertragsgegenstand.
- Der Anbieter ist berechtigt, die Software jederzeit weiterzuentwickeln, zu erweitern oder zu ändern, sofern die vertraglich vereinbarten Kernfunktionen erhalten bleiben.
- Cloud-Lösung: Der Anbieter stellt die erforderliche IT-Infrastruktur für den Betrieb der Software bereit.
- On-Premise-Lösung: Der Kunde ist für die Bereitstellung und Wartung der erforderlichen IT-Infrastruktur selbst verantwortlich.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die aktuell gültigen Preise ergeben sich aus der Preisliste auf der Website des Anbieters. Der Anbieter ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und weist keine Umsatzsteuer aus. Alle angegebenen Preise sind Endpreise.
- Cloud-Lösung:
- API: 49,00 € / Monat Plattformgebühr (einmal je Konto) inkl. 250 finalisierter Rechnungen/Monat. Das Freikontingent und die Staffel gelten auf das Konto-Gesamtvolumen (Summe aller Mandanten). Über die 250 hinaus graduierte Mengenstaffel — 251.–1.000. Rechnung 0,12 €, 1.001.–5.000. 0,07 €, ab der 5.001. 0,04 € (graduiert: jede Stufe wird zu ihrem eigenen Satz berechnet). Sandbox kostenlos; der Live-Betrieb erfordert ein aktives Abo und eine hinterlegte Zahlungsmethode
- On-Premise-Lösung: Einmalige Lizenzgebühr ab 3.997,00 € zuzüglich einer jährlichen Support- und Wartungspauschale.
- Die API wird mit einer monatlichen Plattformgebühr zuzüglich verbrauchsabhängiger Abrechnung der finalisierten Live-Rechnungen oberhalb des inklusiven Kontingents abgerechnet. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe.
- Die Lizenzgebühr der On-Premise-Lösung ist vor Auslieferung der Software fällig.
- Der Anbieter ist berechtigt, die Preise mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum nächsten Abrechnungszeitraum anzupassen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu.
- Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
- Für Integrationsleistungen gelten gesonderte Festpreise; ihre Vergütung und ihre Zahlungsbedingungen richten sich nach § 10.
§ 6 Nutzungsrechte
- Der Anbieter räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes Recht zur Nutzung der Software ein.
- Cloud-Lösung: Die Nutzung erfolgt ausschließlich über die vom Anbieter bereitgestellte Plattform.
- On-Premise-Lösung: Der Kunde ist berechtigt, die Software auf der im Lizenzvertrag festgelegten Anzahl von Servern zu installieren und zu betreiben.
- Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Verwertung der Software über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus ist nicht gestattet.
- Die Dekompilierung der Software ist nur im Rahmen des § 69e UrhG zulässig.
- Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software verbleiben beim Anbieter.
§ 7 Verfügbarkeit und Support
- Cloud-Lösung: Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software von 99 % im Jahresmittel. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt.
- Verfügbarkeit im Sinne dieser Regelung ist die technische Nutzbarkeit der Cloud-Lösung am Übergabepunkt. Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums, in dem die Server des Anbieters betrieben werden. Als Zeiten der Verfügbarkeit gelten auch angekündigte Wartungsfenster, Zeiten unerheblicher Störungen sowie Störungen technischer Einrichtungen, die dem Anbieter nicht zuzurechnen sind. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messwerte des Anbieters am Übergabepunkt maßgeblich.
- Geplante Wartungsarbeiten werden dem Kunden mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt.
- Ausfälle aufgrund höherer Gewalt, Störungen im Internet oder sonstiger vom Anbieter nicht zu vertretender Umstände bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
- Der Support erfolgt per E-Mail an support@factora.software. Die Supportzeiten sind Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr (MEZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage.
- Die Reaktionszeit beträgt in der Regel 24 Stunden. Bei kritischen Störungen, die den Betrieb der Software wesentlich beeinträchtigen, beträgt die Reaktionszeit 4 Stunden während der Supportzeiten.
- Premium-Support mit erweiterten Servicezeiten und kürzeren Reaktionszeiten ist gegen Aufpreis verfügbar.
§ 8 Integrationsleistungen
- Der Anbieter erbringt neben der Bereitstellung der Software auf gesonderte Beauftragung Leistungen zur Anbindung der API an die Systeme des Kunden (nachfolgend „Integrationsleistungen“). Art, Umfang und Preis der einzelnen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsübersicht auf der Website des Anbieters in der bei Beauftragung gültigen Fassung.
- Der Vertrag über eine Integrationsleistung kommt durch die Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform zustande. § 3 gilt insoweit nicht.
- Auf die Technische Integrationsanalyse, die Begleitete API-Integration und die Behörden-Anbindung finden die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) Anwendung. Auf die Technische Integrationsbetreuung finden die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) Anwendung; geschuldet ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg.
- Der Umfang jeder Leistung ist abschließend. Was in der Leistungsübersicht nicht aufgeführt ist, ist nicht geschuldet. Zusatzaufwand wird vor seiner Erbringung abgestimmt und bedarf der Freigabe des Kunden in Textform.
- Arbeiten an Bestandssystemen des Kunden, die nicht Gegenstand der Anbindung sind, schuldet der Anbieter nicht.
- Der Kunde benennt für die Dauer der Leistungserbringung einen technischen Ansprechpartner, der während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar und zu Entscheidungen befugt ist. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; Mehraufwand wird nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
- Die Nutzung der Software wird unabhängig von den Integrationsleistungen nach § 5 abgerechnet.
§ 9 Durchführung und Abnahme der Integrationsleistungen
- Vor Beginn der Leistung stimmen die Parteien den Leistungsgegenstand in Textform ab. Bei der Behörden-Anbindung gehört dazu die Benennung des Empfängers, anhand dessen die Abnahme erfolgt.
- Änderungswünsche des Kunden prüft der Anbieter und teilt ihm die Auswirkungen auf Umfang, Termine und Vergütung mit. Die Umsetzung setzt die Freigabe des Kunden in Textform voraus.
- Werkleistungen nimmt der Kunde nach Fertigstellungsmitteilung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, ab. Die technische Abnahme der Begleiteten API-Integration erfolgt anhand KoSIT-validierter Testrechnungen; im Festpreis enthalten sind zwei Abnahmerunden.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Festgestellte Mängel werden in Textform festgehalten; der Anbieter erhält eine angemessene Frist zu ihrer Beseitigung.
- Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 unter Angabe eines Mangels verweigert oder wenn er die Leistung vier Wochen ununterbrochen produktiv nutzt.
§ 10 Vergütung der Integrationsleistungen
- Es gelten die in der Leistungsübersicht genannten Festpreise. Der Anbieter ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und weist keine Umsatzsteuer aus.
- Die Technische Integrationsanalyse wird bei Beauftragung in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Beauftragt der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Analyseergebnisses die Begleitete API-Integration, wird die Vergütung der Analyse vollständig auf diese angerechnet.
- Die Begleitete API-Integration und die Behörden-Anbindung werden zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % nach erfolgter Abnahme in Rechnung gestellt.
- Die Technische Integrationsbetreuung wird monatlich im Voraus abgerechnet. Die Mindestlaufzeit beträgt drei Monate; danach ist sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Das im Leistungsumfang genannte monatliche Zeitkontingent verfällt, soweit es nicht in Anspruch genommen wird; eine Übertragung in den Folgemonat oder eine Erstattung findet nicht statt.
- Rechnungen des Anbieters werden als XRechnung oder ZUGFeRD ausgestellt.
- Für den Zahlungsverzug gilt die Regelung des § 5 entsprechend.
§ 11 Mängel an Integrationsleistungen
- Mängel an Werkleistungen beseitigt der Anbieter nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Die Beseitigung kann auch durch Bereitstellung einer Umgehungslösung erfolgen, soweit diese für den Kunden zumutbar ist.
- Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform an und beschreibt die Umstände ihres Auftretens nachvollziehbar.
- Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Nachfrist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag über die betroffene Leistung zurücktreten. Der Rücktritt erfasst die übrigen Leistungen nicht, soweit diese unabhängig voneinander erbracht werden können.
- Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Kunde die Leistung verändert hat, es sei denn, die Änderung war für den Mangel nicht ursächlich.
- Mängelansprüche aus Werkleistungen verjähren zwölf Monate nach Abnahme. Das gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie in den Fällen, in denen der Anbieter nach den Haftungsregelungen dieser AGB unbeschränkt haftet.
§ 12 Pflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, die Software nur im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser AGB zu nutzen.
- Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm eingegebenen Daten, insbesondere der Rechnungsdaten.
- Der Kunde hat seine Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Bei Verdacht auf Missbrauch ist der Anbieter unverzüglich zu informieren.
- Jede missbräuchliche Nutzung der Software ist untersagt. Dies umfasst insbesondere Versuche, die Sicherheitseinrichtungen der Software zu umgehen oder die Software für rechtswidrige Zwecke zu nutzen.
- Cloud-Lösung: Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten durch Datenexport selbst verantwortlich, soweit der Anbieter nicht ausdrücklich eine Datensicherung zusagt.
- On-Premise-Lösung: Der Kunde ist für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der eigenen IT-Infrastruktur selbst verantwortlich.
§ 13 Datenschutz und Datensicherheit
- Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG.
- Soweit der Anbieter im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.
- Cloud-Lösung: Die Daten werden auf Servern in Deutschland (Hetzner Online GmbH) gespeichert und verarbeitet.
- On-Premise-Lösung: Der Kunde ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen auf seiner eigenen Infrastruktur selbst verantwortlich.
- Der Anbieter führt tägliche Backups der Kundendaten durch und bewahrt diese für 30 Tage auf.
- Der Kunde kann seine Daten jederzeit über die Exportfunktion der Software in einem gängigen Format exportieren.
§ 14 Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke dieses Vertrages.
- Vertrauliche Informationen sind insbesondere der Quellcode und die internen Schnittstellen der Software, Sicherheitskonzepte, individuell vereinbarte Preise und Konditionen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Parteien. Genügt eine Information nicht den Anforderungen an ein Geschäftsgeheimnis nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), gilt sie gleichwohl als vertraulich im Sinne dieser Regelung.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits allgemein bekannt waren, ohne Verletzung dieser Pflicht allgemein bekannt werden, von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder auf deren vertrauliche Behandlung die andere Partei in Textform verzichtet hat.
- Besteht eine gesetzliche oder behördliche Pflicht zur Offenlegung, informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit dies rechtlich zulässig ist, und beschränkt die Offenlegung auf das erforderliche Maß.
- Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und eingesetzten Dritten in gleicher Weise zur Vertraulichkeit.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und für weitere fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages.
§ 15 Gewährleistung
- Die Regelungen dieses Paragraphen betreffen die Bereitstellung der Software. Für Mängel an Integrationsleistungen gilt ausschließlich § 11.
- Der Anbieter gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entspricht und den geltenden deutschen E-Rechnungsvorschriften genügt.
- Unerhebliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung stellen keinen Mangel dar.
- Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen und dabei die Umstände des Auftretens möglichst genau zu beschreiben.
- Bei Vorliegen eines Mangels hat der Anbieter das Recht zur Nacherfüllung. Diese kann nach Wahl des Anbieters durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung einer mangelfreien Version erfolgen.
- Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Entgelts verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Bereitstellung der Software, sofern gesetzlich eine längere Frist nicht zwingend vorgeschrieben ist.
§ 16 Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Haftung für den Verlust oder die Zerstörung von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
- Der Kunde ist für die steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen der mit der Software erstellten Rechnungen selbst verantwortlich.
- Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Anbieter aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung dieser AGB, der Rechte Dritter oder geltenden Rechts geltend machen. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung. Der Anbieter informiert den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich in Textform und gibt ihm Gelegenheit, sich an der Abwehr der Ansprüche zu beteiligen. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der Anbieter Ansprüche ohne Zustimmung des Kunden anerkannt oder verglichen hat und der Kunde dadurch in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde.
§ 17 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht.
- Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturereignisse, Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie Ausfälle von Vorlieferanten, die der Anbieter nicht zu vertreten hat.
- Der Anbieter zeigt dem Kunden Eintritt und voraussichtliche Dauer der Störung unverzüglich in Textform an.
- Dauert die Störung länger als zwei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag zu kündigen. Weitergehende Ansprüche wegen der Verzögerung bestehen nicht.
§ 18 Änderungen der AGB
- Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zu ändern.
- Die Änderungen werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt.
- Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen.
- Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, werden die geänderten AGB mit Ablauf der Frist Vertragsbestandteil. Der Anbieter weist den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die Frist und auf diese Folge seines Schweigens hin.
- Widerspricht der Kunde den Änderungen, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen.
§ 19 Kündigung
- Die ordentliche Kündigung ist mit folgenden Fristen möglich: Cloud-Lösung 14 Tage zum Monatsende, On-Premise-Lösung 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit.
- Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail ist ausreichend).
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 30 Tagen
- Wesentlichem Verstoß gegen diese AGB
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei
- Missbräuchlicher Nutzung der Software
- Für den Datenabruf nach Beendigung des Vertrages und die anschließende Löschung gelten die Fristen des § 20. Für die On-Premise-Lösung gilt: Der Kunde hat nach Vertragsende 30 Tage Zeit, seine Daten zu sichern.
- Bereits gezahlte Entgelte werden nicht erstattet, sofern die Kündigung nicht auf einem vom Anbieter zu vertretenden Grund beruht.
§ 20 Wechsel des Anbieters, Datenabruf und Löschung
- Die Regelungen dieses Paragraphen gelten für die Cloud-Lösung und setzen die Anforderungen des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) um. Sie gehen abweichenden Regelungen dieser AGB zum Datenabruf und zur Löschung vor.
- Der Kunde kann den Vertrag über die Cloud-Lösung nach § 19 kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in keinem Fall mehr als zwei Monate.
- Mit Zugang der Kündigung oder eines Wechselverlangens beginnt ein Übergangszeitraum von 30 Tagen. In diesem Zeitraum erbringt der Anbieter die vertraglichen Leistungen unverändert weiter und unterstützt den Kunden beim Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Infrastruktur. Der Kunde kann eine angemessene Verlängerung des Übergangszeitraums verlangen, soweit diese für den Wechsel erforderlich ist.
- Im Anschluss an den Übergangszeitraum stehen dem Kunden weitere 30 Tage für den Abruf seiner Daten zur Verfügung (Abruffrist). Über die Exportfunktion der Software abrufbar sind insbesondere Stamm- und Mandantendaten, Rechnungen einschließlich der erzeugten XML- und PDF-Dateien sowie die zugehörigen Protokolldaten, jeweils in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten (CSV, JSON, XML, PDF).
- Nach Ablauf der Abruffrist löscht der Anbieter sämtliche Daten des Kunden unwiderruflich. In Datensicherungen enthaltene Daten werden im Rahmen der regulären Backup-Rotation gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
- Für den Wechsel, die Unterstützungsleistungen und den Datenabruf erhebt der Anbieter kein Entgelt.
- Die Informationen zu den verfügbaren Wechselverfahren, den unterstützten Datenformaten und dem Ansprechpartner für einen Wechsel ergeben sich aus dieser Regelung; der Anbieter stellt sie dem Kunden auf Anfrage zusätzlich in Textform zur Verfügung.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
- Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen.
- Vertragssprache ist Deutsch.
Kontakt
Factora - Kay Dietrich
Lüneburger Straße 27
21394 Kirchgellersen
Deutschland
E-Mail: support@factora.software
Telefon: 015565 594662